Personen, die den Fachhochschultitel nachträglich über das Verfahren NTE-FH erwerben wollen und noch keine qualifizierende Weiterbildung im Fachbereich Gesundheit absolviert oder begonnen haben, müssen
ab 01. Januar 2013 die entsprechende Weiterbildung nach Art. 1 Abs. 3 Bst. c der Verordnung des EVD über den NTE-FH vom 4. Juli 2000 (SR 414.711.5) zwingend auf Hochschulstufe absolvieren.
Weiterbildungen, die nicht an einer Hochschule absolviert und als gleichwertig beurteilt wurden (Positivliste), werden mit Blick auf den NTE-FH nur noch angerechnet, wenn die Aufnahme der Weiterbildung vor dem 1. Januar 2013 erfolgt.
Die Möglichkeit, eine fachliche Weiterbildung (kleine Positivliste) im Zusammenhang mit dem Modul „reflektierte Praxis- Wissenschaft verstehen“ von der Fachhochschule anrechnen zu lassen, besteht weiterhin. Diese Möglichkeit betrifft den Zugang 2 zum NTE, dh. sowohl die kleine Positivliste als auch die fachliche Weiterbildung im Umfang von min. 100 Lektionen.
Der EVS empfiehlt: entscheiden Sie frühzeitig, ob und auf welchem Weg Sie den NTE erwerben möchten und berücksichtigen Sie in Ihrer Planung diese Änderung.
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