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Spezielle Dienstleistungen für selbstständig erwerbende Mitglieder und Organisationen der Ergotherapie

  • Individuelle Beratung bei Fragen und Problemen im Umgang mit Versicherungen
  • Individuelle Beratung bei Tarif- und Abrechnungsfragen
  • Individuelle Beratung bei Fragen zu ärztlichen Verordnungen/Verordnungspraxis
  • Individuelle Beratung bei der Gründung und Organisation einer ergotherapeutischen Praxis
  • Individuelle Beratung bei Versicherungsfragen in Bezug auf die Selbstständigkeit
  • Laufende Dokumentation über gesetzliche Veränderungen sowie über aktuelle Informationen der Dachorganisation der Krankenversicherer santésuisse, der Dachorganisation der Spitäler H+ sowie der Bundesämter für Gesundheit, Sozialversicherungen sowie Bildung/Technologie
Das "Praxishandbuch (Praxiseröffnung und Praxisführung)" gibt detailliert Auskunft über alle Fragen von der Vorbereitung einer Praxiseröffnung bis zum Verkauf einer Praxis. Es kann im Shop bestellt werden.
 
Ansprechperson:
Judith Marti
judith.marti@ergotherapie.ch

Beratung für Selbständig Erwerbende:
Mittwoch 09.00-12.00 Uhr
T +41 31 313 88 44
übrige Zeit Geschäftsnatel:
+41 79 785 50 51 

 

FAQ zur Selbstständigen Berufsausübung 

Was für Bedingungen muss ich erfüllen, um eine eigene Zahlstellen-Register-Nummer/ZSR-Nr. - früher KSK-Nr. zu erhalten?
Sie benötigen ein anerkanntes Diplom als Ergotherapeutin. Ausländerinnen müssen ihr Diplom vom Schweizerischen Roten Kreuz, Abteilung Berufsbildung, Werkstrasse 18, 3084 Wabern, anerkennen lassen.
Im weiteren müssen Sie nachweisen, dass Sie während zwei Jahren unter einer diplomierten Ergotherapeutin gearbeitet haben, d.h. das Arbeitszeugnis muss von dieser unterzeichnet oder mitunterzeichnet sein. Diese zwei Jahre beziehen sich auf eine 100% Stelle. Wenn Sie z.B. nur 50% gearbeitet haben, werden vier Berufsjahre gefordert. Wer regelmässig unter 50% gearbeitet hat, wird Schwierigkeiten haben, eine ZSR-Nr. zu erhalten, da in diesem Falle santésuisse die berufliche Qualifikation als nicht gegeben erachtet, um eine selbständige Praxis zu führen.
Wenn Sie die vorangehenden Punkte erfüllen, stellen Sie in dem Kanton, wo Sie sich selbständig als Ergotherapeutin betätigen wollen, ein Gesuch für die Erteilung einer Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als Ergotherapeutin. Die entsprechenden Adressen der einzelnen Kantone finden Sie auf einer separaten Liste. Die einzelnen Kantone verlangen zusätzlich unterschiedliche Unterlagen wie z.B. einen Leumundsbericht, ein Arztzeugnis usw.

Wo kann ich mich den EVS/SRK - Tarifverträgen anschliessen?
Die meisten Mitglieder des EVS schliessen sich via EVS den Tarifverträgen an. Es besteht aber auch die Möglichkeit, sich direkt bei santésuisse den Tarifverträgen anzuschliessen. Die Anschlussgebühr beträgt zur Zeit bei allen Tarifpartnern Fr. 200.00. Sobald Sie die ZSR-Nr. erhalten haben, meldet santésuisse Sie bei den anderen Tarifpartnern an, so dass Sie auch bei der IV, den Unfallversicherungen und der Militärversicherung abrechnen können.

Kann ich mit meiner ZSR-Nr. in verschiedenen Kantonen arbeiten?
Grundsätzlich nicht, da die ZSR-Nr. nach Kantonen vergeben werden. Wenn Sie regelmässig Patientinnen in einem zweiten Kanton behandeln, müssen Sie auch bei diesem Kanton die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung beantragen und eine zweite ZSR-Nr. bei santésuisse einholen. Dabei müssen Sie die Anschlussgebühr nicht nochmals bezahlen. Bei einmaligen Behandlungen über die Kantonsgrenze hinweg benötigen Sie jedoch keine neue ZSR-Nr.

Erhalte ich eine ZRS-Nr., auch wenn ich keine eigenen Praxisräume habe?
Ja, Sie müssen nicht nachweisen, dass Sie Praxisräume haben, um eine ZSR-Nr. zu erhalten. Wenn Sie vorwiegend Domizilbehandlungen anbieten wollen, benötigen Sie ja keine eigene Praxis. Sie können jedoch in diesem Fall die Reisespesen nur verrechnen, wenn die verordnende Ärztin eine Domizilbehandlung ausdrücklich erwünscht (Hausabklärungen, Patientin kann sich nicht in eine Praxis begeben usw.). Sie sparen ja die Miete für die Praxisräume. Wenn Sie regelmässig in Alters- und Pflegeheimen oder in Spitälern arbeiten, können Sie sich bezüglich Reisespesen mit den Institutionen einigen.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse auf meinen Antrag um Kostenübernahme nicht reagiert?
Gemäss Art. 5 des Tarifvertrages müssen die Kassen innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Erhalt des Antrages antworten. Wenn Sie keine Antwort erhalten, können Sie davon ausgehen, dass die Krankenkasse die Behandlung übernehmen wird. Sollte sich die Kasse später melden und Ihnen mitteilen, dass sie die Behandlung ablehnt oder noch weitere Abklärungen notwendig sind sogenannte Geduldsschreiben, müssen Sie die Therapie abbrechen, bis Sie einen definitiven Entscheid erhalten. Die bis zu diesem Termin bereits durchgeführten Therapien muss die Krankenkasse bezahlen. Wenn Sie weiter behandeln, müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei einer Ablehnung der Behandlung durch die Krankenkasse gratis gearbeitet haben. Wir empfehlen, bei jedem Antrag auf Kostenübernahme auf den Art. 5 des Tarifvertrages hinzuweisen.

Was kann ich tun, wenn sich die Krankenkassen sehr lange Zeit lassen, um einen Entscheid über die Kostengutsprache zu fällen?
Im EVS/SRK - santésuisse-Tarifvertrag und seinen Anhängen ist keine Frist vorgesehen, wie lange sich die Krankenkassen Zeit lassen dürfen, um der Ergotherapeutin einen definitiven Entscheid mitzuteilen. Wir empfehlen, nach einiger Zeit (z.B. nach 14 Tagen) die Krankenkasse aufzufordern, innerhalb einer bestimmten Frist (z.B. wieder 5 Arbeitstage nach Erhalt des Briefes) eine vertrauensärztlich begründete Ablehnung vorzunehmen, ansonsten von einer Zustimmung zur Behandlung ausgegangen wird.

Welche Informationen muss ich dem Vertrauensarzt zukommen lassen?
Grundsätzlich alle abgefragten Daten inkl. Diagnose.

Was kann ich tun, wenn die Krankenkasse meine Rechnung nicht bezahlt?
Gemäss Art. 7.4 des EVS/SRK - santésuisse-Tarifvertrages müssen die Krankenkassen innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung bezahlen. Wir empfehlen, auf der Rechnung "zahlbar innert 30 Tagen nach Erhalt" zu vermerken. Treten bei der Bezahlung der Rechnung wegen Abklärungen, Rückfragen usw. Verzögerungen auf, ist die Ergotherapeutin gemäss Richtlinien zum Tarifvertrag, Art. 1.2, dritter Absatz zu benachrichtigen. Sollte die Kasse sich ohne diese Benachrichtigung viel Zeit mit der Begleichung der Rechnung lassen, empfehlen wir, die Kasse zu mahnen. Auf der Mahnung sollte wieder ein Zahlungstermin vermerkt sein "zahlbar innert 10 Tagen nach Erhalt". Sollte daraufhin keine Reaktion durch die Kasse erfolgen, muss eine eingeschriebene Mahnung mit der Bemerkung, dass rechtliche Schritte eingeleitet werden, wenn die Rechnung nicht bezahlt wird, erfolgen. Wenn die Rechnung immer noch nicht bezahlt wird, empfehlen wir, die Betreibung einzuleiten. Eine Mahngebühr, die durch die Ergotherapeutin erhoben werden kann, ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen.

Die Krankenkasse bezahlt meine Rechnung nicht, weil die Patientin die Prämien nicht bezahlt hat.
Der Krankenversicherer ist bei ausstehenden Prämien der Patienten solange zur Leistung verpflichtet, bis er im Besitz eines Verlustscheines ist. Danach muss er dem zuständigen Sozialamt Meldung machen. Erst dann kann der Krankenversicherer gemäss Art. 90, Abs. 3 und 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) die Leistungen vorläufig aufschieben (sistieren). Von dem Moment an, wo alle Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse und Betreibungskosten durch den Patienten vollständig bezahlt sind, hat der Versicherer sämtliche Leistungen rückwirkend zu erbringen (KVV Art. 90, Abs. 4).
Der Aufschub der Leistungspflicht dauert also lediglich vom Zeitpunkt des Verlustscheines und Meldung an das Sozialamt bis zur Bezahlung der Prämien. Vorher und nachher kann der Krankenversicherer keinen Aufschub geltend machen. Die Leistungserbringer dürfen sich beim Krankenversicherer oder beim Sozialamt erkundigen, ob ein Verlustschein vorliegt. Verweigert der Krankenversicherer die Auskunft, kann er auf seine Pflichten aufmerksam gemacht werden und der Leistungserbringer kann die Betreibung einleiten.

Darf die Krankenkasse von mir die bereits erhaltene Entschädigung zurückverlangen, wenn nachträglich die IV für die entstandenen Kosten aufkommt?
Nein, die Ergotherapeutin muss dem Krankenversicherer die bereits erhaltene Entschädigung nicht zurückerstatten. Wenn der Krankenversicherer, welcher eine Vorleistung gemäss Art. 70 ATSG (Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts) erbracht hat, feststellt, dass nachträglich die IV für die Kosten der Ergotherapeutin aufkommt, stellt er seinen Rückforderungsanspruch direkt bei der zuständigen IV-Stelle in Rechnung. Dies ergibt sich aus Art. 71 ATSG. Die IV-Stelle wird anschliessend die Rückerstattung an den Krankenversicherer vornehmen. Die Ergotherapeutin kann aufgrund des unterschiedlich hohen Taxpunktwertes, zur Zeit Fr. -.05, ihren Nachforderungsanspruch direkt bei der IV-Stelle geltend machen.

Wie komme ich zu einer NIF-Nummer und was bedeutet sie?
Der IV genenüber bestätigt die ZSR-Nr. von santésuisse die Zulassung oder die Bestätigung über den Tarifanschluss. Santésuisse sendet periodisch eine aktuelle Liste der zugelassenen Ergotherapeutinnen an das Bundesamt für Sozialversicherungen, das die Liste an die IV-Regionalstellen weiterleitet. Die Rechnung, die Sie an die IV-Regionalstelle gesendet haben, die die Verfügung ausgestellt hat, wird an die Ausgleichskasse in Genf weitergeleitet, die die Auszahlung vornimmt. Bei der ersten Zahlung wird Ihnen eine NIF-Nr. zugeteilt, d.h. es ist eine reine Auszahlungsnummer. Mit dieser Nummer wird die Auszahlungsstelle, die Kontonummer der Ergotherapeutin registriert. Die NIF-Nr. wird in der Folge nicht mehr geändert.

EVS / ASE
Altenbergstrasse 29, PF 686,
3000 Bern 8
T +41 31 313 88 44
F +41 31 313 88 99

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