Für ergotherapeutische Leistungen von selbstständig erwerbenden ErgotherapeutInnen und Organisationen der Ergotherapie gelten folgende Verträge (Verträge für ambulante Leistungen in Spitälern, Kliniken und Heimen siehe unten):
Bei Streitfällen zwischen Ergotherapeutin und Versicherung, welche die konkrete Anwendung des Tarifvertrages betreffen, kann man sich an die paritätische Vertrauenskommission (PVK) wenden: Sie amtet als vorschiedsgerichtliche Schlichtungsinstanz. Informationen, eine Wegleitung und das Formular zum Einreichen von PVK-Fällen finden Sie nebenstehend.
Für die Verordnung von Ergotherapie zu Lasten der Krankenversicherung muss das schweizweit einheitliche Verordnungsformular verwendet werden. Das Formular finden Sie hier.
